Benutzer:Haberflock/SatzungHH

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§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Hamburger PIRATEN genannt, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz der Hamburger PIRATEN ist in Hamburg.

(4) Der Betätigungsbereich der Hamburger PIRATEN ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.


§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der Hamburger PIRATEN kann jeder Pirat sein und werden, solange dies nicht durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen ist.

(2) Die Hamburger PIRATEN führen ein Verzeichnis über ihre Mitglieder.

(3) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(4) Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der Piratenpartei unterstützen möchten, können eine Fördermitgliedschaft beanspruchen. Fördermitglieder werden Smutje genannt. Fördermitglieder erhalten keinerlei Rechte und Pflichten. Fördermitglieder werden in einem getrennten Mitgliedsverzeichnis beim zuständigen Vorstandsmitglied der Hamburger PIRATEN geführt. Eine Parteimitgliedschaft wird dadurch nicht erworben. Fördermitglieder haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis mitzuarbeiten und Spenden zu leisten. Die Fördermitgliedschaft kann unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit erworben werden.

Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §2
Beantragte Änderungen

Streichung des Absatzes 4: Fördermitgliedschaft

Begründung

Es ist in Parteien unüblich Fördermitgliedschaften zu erwerben. Natürliche Personen, die Mitglied werden möchten, können dies tun. Juristische und natürliche Personen, die nicht Mitglied werden können/möchten, haben alle Möglichkeiten die Partei in der gewünschten Form zu unterstützen.


§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft bei den Hamburger PIRATEN wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beantragt, ist ein Piratenanwärter.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen, sind bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

Änderungsantrag Nr.
2
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §3
Beantragte Änderungen

Absatz 1: Die Mitgliedschaft bei den Hamburger PIRATEN wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben

Absatz 2: Streichen

Absatz 3: (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann beim Landesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

Absatz 4: Streichen

Begründung

Die Satzung des LV Hamburg konkuriert mit der des Bundes. Da die Satzung des Bundes den Landesverbänden vorgeht, sollten die Vorgaben des Bundes übernommen werden.

Gemäß Bundessatzung wird bei niederen Gliederungen die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 (Bundessatzung) bestimmten Wohnort umfasst. Ein Wahlrecht ist grundsätzlich nicht ersichtlich.

Eine Anwartschaft ist ebenso nicht ersichtlich und nicht notwendig. Man wird (nahezu) automatisch Mitglied, es sei den der Vorstand hat Einwände.

Einspruch gegen die Vorstandsentscheidung bzgl. Mitgliedschaft sollte das Landesschiedsgericht behandeln. Dies schließt nicht aus, dass sich auch der zuständige Parteitag, nach Antrag eines Mitgliedes, damit beschäftigen darf. Der Parteitag tagt gewöhnlich jedoch nur einmal im Jahr, wohingegen das Zusammentreffen des Landesschiedsgerichtes flexibler gestaltet werden kann.


§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

(2) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]


§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur in den Vorstand der Hamburger PIRATEN gewählt werden, wenn er Mitglied der Hamburger PIRATEN ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes.

(4) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

Änderungsantrag Nr.
3
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §5
Beantragte Änderungen

Absatz 3: Änderung in: Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen seiner zuständigen Parteigliederungen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Einfügen eines Absatzes 9: Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen.

Einfügen eines Absatzes 10: Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

Einfügen eines Absatzes 11: Die Rechte der Piraten nach Absatz 7 und 9 können nach §14 eingeschränkt werden.

Begründung

Die Satzung enthält mehr Ämter als den Vorstand, z.B. das Schiedsgericht. Ein Pirat kann nur ein Amt in der Gliederung einnehmen, in welcher er Mitglied ist (siehe §3)

Der Pirat hat nicht nur Rechte, sondern auch, mindestens eine Verpflichtung. Er muss seinen Mitgliedsbeitrag leisten.

Es gibt zwar den Unterpunkt Transparenz in der Satzung, die Rechte auf Akteneinsicht sind jedoch dort niederzuschreiben, wo sie hingehören, bei den Rechten der Mitglieder.


§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) Die Hamburger PIRATEN verpflichten sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

§ 7 GLIEDERUNG

(1) Die Hamburger PIRATEN können sich in Bezirksverbände gliedern.

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Bezirksverbände

Änderungsantrag Nr.
4
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
Satzung des LV Hamburg / §8
Beantragte Änderungen

Änderung des Absatz 1 in (1) Der Landesparteitag

Einfügen eines Absatzes 4: Das Landesschiedsgericht

Begründung

Bei Parteien werden Parteitage abgehalten.

Das Landesschiedgericht ist Organ des LV Hamburg und muss deshalb in der Satzung Erwähnung finden.



§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der Bezirksgruppen, b) von 10% der Mitglieder.

(4) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Hamburger Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,

d) die Wahl des Landesvorstandes,

e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

Änderungsantrag Nr.
5
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §11
Beantragte Änderungen

Einfügen eines § 8a Landesparteitag und Streichung des derzeitigen §11

§8a Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Landesvorstand veröffentlicht die Einladung auf der Startseite der Webseite der Piratenpartei Hamburg (http://www.piratenpartei-hamburg.de) mindestens vier Wochen vor dem Termin des Parteitages. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Landesvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Landesvorstandes.

(2) Die Aufgaben des Landesparteitages sind:

a) die Wahl des Landesvorstandes,

b) die Wahl von Rechnungsprüfern,

c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

e) die Beschlussfassung über die Landesliste und die Direktkandidaten für die Wahl zum Bundestag und Hamburger Bürgerschaft,

f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,

g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,

h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

i) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,

(3) Anträge sollen zwei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag sind zuzulassen.

(4) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Landesvorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

Begründung

Die Neugliederung der Aufgaben der Organe soll die Satzung übersichtlicher und kompakter machen. Zudem befinden sich in der alten Satzung einige Mängel oder Unklarheiten (z.B. Absatz 7: Aufgaben des Vorstandes)

Der derzeitige Satzungstext zum LPT könnte dazu führen, dass die PP Hamburg keinen LPT mehr zu Stande bringt und damit Handlungsunfähig wird, da mindestens 15% der Hamburger Piraten anwesend sein müssen.

Zur Wahl der Direktkandidaten ergibt sich keine Vorgabe aus der Satzung, obwohl Direktkandidaten von Parteien nach BuergWG (§24) und BWahlG (§21) demokratisch ausgewählt werden müssen. In Hamburg bietet sich hierfür der LPT an.

Die Einberufung des LPT erfordert in Hamburg zwingend die schriftliche Einladung. Eine Einladung per E-mail ist nicht zulässig (es sei denn mit qualifizierter elektronischer Signatur (§126 Abs. 3 BGB). Jedoch: "Grundsätzlich zulässig sind auch Einladungsformen, mit denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst Kenntnis von der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verschaffen. Dazu ist jedoch eine eindeutige und genaue Regelung in der Satzung erforderlich (...)" [Sauter; Schweyer; Waldner: Der eingetragene Verein; 18. Auflage; Seite 271]. Da die Piraten Politik 2.0 machen, ist ein Einladung 4 Wochen vor dem LPT zentral und deutlich auf der Homepage ausreichend.


§ 12 DER LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand vertritt die Hamburger PIRATEN vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung in Vorsitzender/-de, stellvertretender Vorsitzender/-de, Landesschatzmeister/-in und Beisitzer/-in vor. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) Für die Abberufung des Landesvorstandes reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

(10) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.

Änderungsantrag Nr.
6
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §12
Beantragte Änderungen

Einfügen eines § 8b Landesvorstand und Streichung des derzeitigen §12

§ 8b Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages, des Bundesschiedsgerichtes, des Landesparteitages und des Landesschiedsgerichtes durch.

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Landesschatzmeister und zwei Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.

(3) Die Positionen des Landesvorsitzenden, des stellvertretenden Landesvorsitzenden und des Landesschatzmeisters werden gesondert gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(7) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Piratenpartei stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden.

(8) Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,

c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,

d) den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(9) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

c. Dokumentation der Sitzungen

d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag stattfindet ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.

Begründung

Die Anzahl des Vorstandes wurde fest auf fünf festgelegt. Eine feste Anzahl verhindert Diskussionen und ermöglicht eine ausgewogene Arbeitsverteilung.

Die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch den LPT durch Wahl beschlossen um bestmöglich, basisdemokratisch dem Wunsch der Mitglieder gerecht zu werden.

Die Amtszeit wurde auf ein Jahr verkürzt. Die Piratenpartei erfährt derzeit eine ungeheure Dynamik. Die Amtszeit des Vorstandes sollte diesem Rechnung tragen.

Die Geschäftsordnung wurde in der alten Sitzung erwähnt, wurde aber nicht definiert.

Die Abberufung des Vorstandes wurde in der alten Sitzung ebenfalls erwähnt, das Prozedere aber nicht näher definiert.


Änderungsantrag Nr.
7
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §8
Beantragte Änderungen

Text des Antrages Einfügen eines § 8c Landeschiedsgericht Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

Begründung

der Vollständigkeit halber


§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung Hamburger PIRATEN.

(2) Landeslistenbewerber müssen Mitglied der Hamburger PIRATEN sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand lassen grundsätzlich Gäste zu.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

(3) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

Änderungsantrag Nr.
8
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §10
Beantragte Änderungen

Zusatz zu Absatz 1: Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

Änderung in Absatz 1: Streiche Landesmitgliederversammlung, setze Landesparteitag

Begründung

Wenn die Satzung grundsätzlich Gästen zustimmt, sollte sie für den Fall der Fälle der Versammlung das Recht einräumen, Gäste auch ausschließen zu dürfen.



§ 13 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 14 TRANSPARENZ

(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden einer Sitzung als Verschlusssache deklariert werden.

a) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen.

b) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.

c) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.

d) Verschlusssachen müssen innerhalb von einem Jahr ab Beschlussfassung offen gelegt werden oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann über eine Offenlegung oder eine dauerhafte Verschlusssache.

e) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

(2) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Hamburger PIRATEN. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden. (3)Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Hamburger PIRATEN mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden. (4)Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht. (5)Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden. (6)Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten hauptberuflichen Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte jeweils jährlich offen legen.

Änderungsantrag Nr.
9
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §14
Beantragte Änderungen

Umbenennung in §14 Verschlussachen

Streichung des Absatzes 2

Begründung

Es irritiert, wenn ein Satzungsparagraph Transparenz heißt, und dann mit Intransparenz beginnt.

Die Informationsrechte der Piraten sind in § 5 Rechte und Pflichten gewährt.

Die Offenlegung des Einkommens von ehrenamtlichen Piraten zu verlangen finde ich unschön. Die Offenlegungspflicht sollte der Bundessatzung vorbehalten bleiben, da sich hieraus eine Ungleichbehandlung von Piraten ergeben könnte. Da hauptberufliche Kräfte absehbar noch nicht eingestellt werden, sollte der Passus erstmal raus.



§ 15 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, beschlossen werden.

(2) Besteht das dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist. Die Landesmitgliederversammlung ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt.


§ 16 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen


Änderungsantrag Nr.
10
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / § 16
Beantragte Änderungen

Änderung in: §16 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverband Hamburg oder seine Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedarf eines Beschlusses des Landesparteitages mit mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Hamburger Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim. Bei der Urabstimmung müssen drei Viertel der stimmberechtigten Hamburger Piraten der Entscheidung des Landesparteitages zur Auflösung oder Verschmelzung zustimmen.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernehmen die Vorsitzenden und der Schatzmeister.

(5) Durch den Beschluss des Landesverbandes, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des Landesverbandes fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung erhält erst durch Zustimmung eines Bundesparteitages endgültige Rechtskraft.

Begründung

Die bisherige Satzung enthält nur Regeln für die Auflösung, nicht für die Verschmelzung.

Anpassen der Details an Verpflichtungen aus der Bundessatzung (Abs. 7) sowie umfassendere Regelung (Vermögen, untere Gliederungen...)


§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

(4) Die Hamburger PIRATEN führen ein Konto mit Electronic Banking. Jedem Vorstandsmitglied der Hamburger PIRATEN wird jederzeit Einblick in die Kontoführung gewährt.

(5) Die Kontobewegungen werden auf einer für jedermann einsehbaren Webseite offen gelegt und regelmäßig aktualisiert. Persönliche Daten werden anonymisiert.


Änderungsantrag Nr.
11
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §17
Beantragte Änderungen

Streichung sämtlicher Absätze und einfügen eines einzigen Absatzes: Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

Begründung

Wenn die Partei Wahlkampfkostenerstattung erhalten möchte, muss sie sich einem strengen, einheitlichem Reglement unterwerfen. Dies erfolgt durch die Bundespartei/Bundesschatzmeister. Eigene Regelungen sind deshalb nicht notwendig.


§ 18 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

(1) Diese wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.


§ 19 WAHLORDNUNG

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Hamburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.

(6) Abstimmungen im Namen anderer Piraten, sind nur bei offenen Wahlen mit Vollmacht des betreffenden Piraten zulässig. Diese Vollmacht muss zu Beginn der Sitzung dem Wahlleiter vorgelegt werden.

(7) Bei geheimen Abstimmungen ist eine Briefwahl für Piraten, die aus wichtigem Grunde nicht anwesend sein können, zulässig. Eine Briefwahl erfolgt in zwei Umschlägen. Im ersten Umschlag ist der ausgefüllte Wahlzettel enthalten. Dieser Umschlag wird zusammen mit einer unterschriebenen Erklärung des Wahlberechtigten in einen weiteren Umschlag dem Vorstand gesendet. Der Vorstand übergibt die Umschläge auf der Sitzung dem Wahlleiter, der die Umschläge öffnet und anhand der Erklärung die Wahlberechtigung der Piraten prüft. Der Umschlag mit der Stimme wird vom Wahlleiter während der Wahl in die Abstimmungsurne gesteckt.

(8) Virtuelle Abstimmungen sind nur für offene Abstimmungen zulässig und der Vorstand muss ihnen zustimmen. Sie sollten nur für nicht zu wichtige Bereiche stattfinden, um eine schnelle Beschlussfassung zu ermöglichen. Virtuelle Abstimmungen sollen über ein entsprechendes Formular auf der Webseite der Hamburger PIRATEN stattfinden. Das Ergebnis einer virtuellen Abstimmung muss, auf derselben Webseite öffentlich einsehbar sein. Jeder Pirat, der an der Abstimmung teilgenommen hat, ist verpflichtet nach der Abstimmung, die korrekte Zählung seiner Stimme zu überprüfen.

(9) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden gemeinsam in einem Wahldurchgang gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten jeweils ein Amt.

(10) Gibt es bei einer Wahl durch Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(11) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(12) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.


Änderungsantrag Nr.
12
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / § 19
Beantragte Änderungen

Änderung des kompletten §19 in:

§19 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag wählt mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung einen Piraten zum Versammlungsleiter, einen weiteren Piraten zum Wahlleiter sowie ausreichend Piraten zu Wahlhelfern.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im allgemeinen mit Einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Personenwahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(4) Personenwahlen, bis auf die in Abs. 1 genannten Ausnahmen, sind geheim.

(5) Zur Aufstellung von Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen gelten die entsprechenden Gesetze und Vorschriften

Begründung

Es gibt nur eine in der Satzung erwähnte Versammlung: Den Landesparteitag. Nur hier können basisdemokratisch legitimierte Entscheidungen gefällt werden. Sonstige Versammlungen können ein Stimmungsbild der Parteibasis abgeben. Es kann ohne weiteres inhaltlich gearbeitet werden (zB in AGs). Sind hier Entscheidungen zu treffen, kann das die AG unter sich ausmachen, wie zu verfahren ist. Wird das ganze offiziell, muss ein zuständiges Organ des LV darüber abstimmen.

Briefwahl bei kleineren Veranstaltungen ist intransparent und nicht ungefährlich: Unschöne Dinge, wie z.B. die http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCnchner_CSU-Aff%C3%A4re wären dann noch einfacher möglich.

Im Rahmen der Veranstaltungsökonomie sollten alle personellen Abstimmungen, die sich mit der Organisation des LPT befassen (Versammlungsleiter etc) schnell und unbürokratisch gewählt werden können.


§ 20 GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG

[gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

§ 21 SATZUNGSÄNDERUNG DURCH DEN VORSTAND

(1) Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von § 15 Abs. 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.

(2) Eine nach §21 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind über eine nach §21 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung fernschriftlich zu informieren.

(4) Eine nach §21 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.


Änderungsantrag Nr.
13
Beantragt von
Christian Bucher
Betrifft
LV Hamburg / §21
Beantragte Änderungen

Änderung des §21 in:

§21 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Bundessatzung, so tritt für diesen Teil, automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so treten für diesen Teil automatisch die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Begründung

statt dem Vorstand das Recht zu geben, eigenmächtig die Satzung zu verändern, eine salvatorische Klausel, die den selben Zweck erfüllt.