Benutzer:Emtiu/Vorschlag AG-Regeln Hamburg

Erläuterung

Dieser Entwurf ist eine Überarbeitung des ersten "Entwurfes von Gruppenregeln". Welche Formulierungen aus ihm übernommen wurden, ist hier zu finden: Vergleich der Entwürfe

In dieser Fassung sind diejenigen Passagen fett gesetzt, die im ersten Entwurf keine Entsprechung hatten (also neu hinzugekommen sind).

[Entwurf zur] Regelung der Arbeit von Arbeitsgemeinschaften (AGs) im Landesverband Hamburg

§ 1 Grundsätzliches

  1. Jeder Pirat hat das Recht, sich an der Arbeit politischer und organisatorischer AGs der Piratenpartei Hamburg zu beteiligen. Ihre Arbeit findet im Rahmen der Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbands Hamburg statt.
  2. Solange der Landesvorstand nichts anderes beschließt, können sich auch Nichtpiraten an der Arbeit der AGs beteiligen.
  3. Die Meinungsbildung innerhalb der AGs soll sich stets nach den demokratischen Gepflogenheiten richten.
  4. Die Arbeit politischer AGs unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, sie sollte jedoch nicht den Grundsätzen und Zielen der Piratenpartei zuwiederlaufen. Die Arbeit organisatorischer AGs kann durch den Landesvorstand gesteuert werden.
  5. Im Rahmen der Arbeit der politischen und organisatorischen AGs verpflichten sich alle Beteiligten, nicht gegen geltendes Gesetz zu verstoßen und weder aktiv noch durch Unterlassung der Piratenpartei oder einer ihrer Gliederungen zu schaden.

§ 2 Pflichten einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Jede AG meldet ihr Bestehen dem Landesvorstand und benennt mindestens einen Ansprechepartner.
  2. Jede AG lädt zu ihren Treffen, ob real oder virtuell, mindestens eine Woche im Voraus öffentlich ein. Hierzu sollen die Mailingliste des Landesverbands und das Landes-Wiki genutzt werden. In der Einladung werden Ort und Zeitpunkt des Treffens sowie eine vorläufige Tagesordnung mitgeteilt.
  3. Über Treffen von AGs wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Dieses wird nach dem Treffen zeitnah über die Mailingliste des Landesverbands verbreitet und im Wiki archiviert.
  4. Jede AG berichtet regelmäßig auf einem landesweiten Treffen wie dem Stammtisch über ihre Arbeit.

§ 3 Einfluss des Landesvorstandes auf die Arbeit organisatorischer Arbeitsgemeinschaften

  1. Der Landesvorstand lässt die Piraten durch die organisatorischen AGs so weit wie möglich an der organisatorischen Arbeit des Landesverbandes teilhaben.
  2. Auf Beschluss des Landesvorstandes kann dieser einer organisatorischen AG Ziele und Arbeitsweisen vorgeben. Er ist dabei verpflichtet, die Mitglieder der AG in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
  3. Der Landesvorstand kann einer organisatorischen AG gegenüber ein Vorstandsmitglied als Ansprechpartner benennen.
  4. Der Landesvorstand kann eine organisatorische AG mit öffentlicher Begründung davon ausnehmen, dass Nichtpiraten an ihrer Arbeit teilnehmen können.
  5. Mittels der Ordnungsmaßnahme 'Verweis' kann der Landesvorstand einen Piraten von der Arbeit in einer organisatorischen AG befristet ausschließen. Er kann weiterhin mit einfachem Beschluss und öffentlicher Begründung einem Nichtpiraten die Mitarbeit untersagen.
  6. Auf den öffentlichen Antrag einer organisatorischen AG hin kann der Landesvorstand entscheiden, dass ein bestimmtes Treffen nichtöffentlich stattfindet. Hierfür müssen gewichtige Gründe (wie etwa Datenschutz, IT-Sicherheit o.Ä.) vorliegen und öffentlich genannt werden.

§ 4 Finanzielle und materielle Ausstattung von Arbeitsgemeinschaften

  1. Der Landesvorstand kann beschließen, eine Arbeitsgemeinschaft mit finanziellen oder technischen Mitteln auf Kosten der Partei ausstatten.
  2. Jede Arbeitsgemeinschaft kann einen begründeten Antrag auf solche Ausstattung stellen.
  3. Alle Anträge und Beschlüsse unter §4 müssen über Mailingliste des Landesverbandes öffentlich gemacht und im Wiki archiviert werden.

§ 5 Beilegung von Streitigkeiten

  1. Streitigkeiten der AGs untereinander sollen grundsätzlich durch eine Einigung auf einem gemeinsamen Treffen und beigelegt werden.
  2. Sollte der Versuch nach 1. erfolglos geblieben sein, kann eine der beiden AGs den Landesvorstand darum ersuchen, zur Schlichtung einzuschreiten.
  3. Scheitert ein Versuch nach 2., oder lehnt der es der Landesvorstand ab, einzuschreiten, so ist das Landesschiedgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden.