Benutzer:CEdge/Zusammensetzung des Bundesvorstandes - 9 Mitglieder
Zusammensetzung des Bundesvorstands
Satzungsänderungsantrag:
Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a der Bundessatzung folgendermaßen neu zu fassen:
(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie 4 Beisitzern.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
- der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
- der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Begründung:
Die aktuelle Fassung dieser Absätze der Bundessatzung:
(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 4 weiteren Mitgliedern.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Ziele des Antrags:
- fester Generalsekretär
Der Schwerpunkt des GenSeks (Verwaltung) ist auf Bundesebene ebenso wichtig wie verbesserungswürdig. Derzeit läuft die Aufgabe gezwungenermaßen nur nebenher, unter der Zuständigkeit des stellv. Vorsitzenden. Um diesen Zustand zu beheben, braucht es einen festen Generalsekretär.
- Handlungsunfähigkeit reduzieren
Das Eintreten einer satzungsbedingten Handlungsunfähigkeit sollte möglichst vermieden werden. Wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder durch eine Reihe von Rücktritten dezimiert wird, macht Handlungsunfähigkeit Sinn. Weitere, über das Parteiengesetz hinausgehende Fälle werden nicht definiert, ähnlich wie in vielen Satzungen von Untergliederungen.
- Größe des Vorstands
Es gab und gibt immer wieder Forderungen nach einem größeren Bundesvorstand und vor einem Jahr gab es auch entsprechende (abgelehnte) Anträge. Ob ein vergrößerter Vorstand sich positiv oder negativ auswirkt, ist jedoch umstritten. Deshalb soll der Bundesparteitag mittels 2 konkurrierender Anträge selbst entscheiden, ob der Bundesvorstand zwei oder vier Beisitzer (7- bzw. 9-köpfiger Vorstand) haben soll.
- klassische Zusammensetzung
Der Antrag beinhaltet eine klassische Konstellation des Vorstands:
Vorsitzender: Repräsentation nach außen, Leitung des Vorstands, Koordination
Stellvertreter: Vertretung des Vorsitzenden, Organization nach innen
Schatzmeister: Geld, Finanzen, Buchhaltung
Politischer Geschäftsführer: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Programmatik
GenSek: Verwaltung, Innere Kommunikation, Koordination zwischen Gliederungen
Beisitzer: sachliche, persönliche, regionale und Kompetenz-Vielfalt, Reserve für anfallende Zuständigkeiten, Delegation von Aufgaben, Transparenz