Benutzer:Bodo Thiesen/Satzungsänderungen/BPT-2008.1-BT14 Länderrat
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Änderungsantrag BPT-2008.1-BT14: Länderrat
Der § 9a wird um folgenden Abs erweitert:
(12) Der Länderrat ist zu jeder Bundesvorstandssitzung unter gleichen Bedingungen einzuladen, wie die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Länderrates haben in allen Belangen die gleichen Rechte, wie die Mitglieder des Bundesvorstandes; ausgenommen hiervon ist das Stimmrecht auf Bundesvorstandssitzungen, das nur die Mitglieder des Bundesvorstandes besitzen.
Vor § 10 wird ein Paragraph mit folgenden Wortlaut eingefügt:
=== §9? - Länderrat === (1) Der Länderrat setzt sich zusammen aus je zwei von den Landesverbänden für maximal ein Jahr gewählten Vertretern. Sie nehmen an allen Sitzungen des Bundesvorstandes teil und dienen der Koordination zwischen dem Bundesvorstand und den Landesvorständen. (2) Die Wahl der Mitglieder des Länderrates kann durch den Landesparteitag oder durch den Landesvorstand erfolgen. Erfolgt die Wahl durch den Landesparteitag, so sind die gewählten Mitglieder des Länderrates kraft Amtes Mitglied des Landesvorstandes, falls sie nicht schon direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sind. Erfolgt die Wahl durch den Landesvorstand, so sind die Mitglieder des Länderrates aus der Reihe des Landesvorstandes zu wählen. (3) Soweit die Satzungen der Landesverbände nichts anderes festlegen, werden die Mitglieder des Länderrates vom jeweiligen Landesparteitag direkt gewählt. (4) Abweichend von Abs 3 werden die Mitglieder des Länderrates nach inkrafttreten dieses Paragraphen einmalig von den Landesvorständen aller zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Landesverbänden nach Abs 2 gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sie erstmalig entsprechend den Regelungen der Satzung der Landesverbände oder entsprechend Abs 3 neu gewählt wurden.