Benutzer:Bodo Thiesen/Satzungsänderungen/BPT-2008.1-BT14 Länderrat

Änderungsantrag BPT-2008.1-BT14: Länderrat

Der § 9a wird um folgenden Abs erweitert:

(12)
Der Länderrat ist zu jeder Bundesvorstandssitzung unter gleichen Bedingungen 
einzuladen, wie die Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Länderrates haben in allen Belangen die gleichen Rechte, 
wie die Mitglieder des Bundesvorstandes;
ausgenommen hiervon ist das Stimmrecht auf Bundesvorstandssitzungen, das nur 
die Mitglieder des Bundesvorstandes besitzen.

Vor § 10 wird ein Paragraph mit folgenden Wortlaut eingefügt:

=== §9? - Länderrat ===

(1)
Der Länderrat setzt sich zusammen aus je zwei von den Landesverbänden für 
maximal ein Jahr gewählten Vertretern.
Sie nehmen an allen Sitzungen des Bundesvorstandes teil und dienen der 
Koordination zwischen dem Bundesvorstand und den Landesvorständen.

(2)
Die Wahl der Mitglieder des Länderrates kann durch den Landesparteitag oder 
durch den Landesvorstand erfolgen.
Erfolgt die Wahl durch den Landesparteitag, so sind die gewählten Mitglieder 
des Länderrates kraft Amtes Mitglied des Landesvorstandes, falls sie nicht 
schon direkt gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sind.
Erfolgt die Wahl durch den Landesvorstand, so sind die Mitglieder des 
Länderrates aus der Reihe des Landesvorstandes zu wählen.

(3)
Soweit die Satzungen der Landesverbände nichts anderes festlegen, werden die 
Mitglieder des Länderrates vom jeweiligen Landesparteitag direkt gewählt.

(4)
Abweichend von Abs 3 werden die Mitglieder des Länderrates nach inkrafttreten 
dieses Paragraphen einmalig von den Landesvorständen aller zu diesem Zeitpunkt 
bereits bestehenden Landesverbänden nach Abs 2 gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis sie erstmalig entsprechend den Regelungen der 
Satzung der Landesverbände oder entsprechend Abs 3 neu gewählt wurden.