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BY:Rosenheim/Gründungsversammlung/Satzung04

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Satzungsentwurf Kreisverband Rosenheim

Satzung des Kreisverbands Rosenheim Stadt und Land der Piratenpartei Deutschland. Stand: 04. Juli. 2012. Bearbeiter: Bim / der.metzger

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Rosenheim Stadt und Land - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der kreisfreien Stadt Rosenheim und des Landkreises Rosenheim.
  • (2) Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rosenheim Stadt und Land.
  • (3) Der Sitz des KV ist Rosenheim.

§ 2 - Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt. Gemäß Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 7 – Gliederung

  • (1) Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.

Zudem bedarf es zur Gründung eines Ortsverbandes mindesten 10 Piraten aus der zu gründenden Gliederung die sich aktiv für eine Gründung aussprechen.

  • (2) Der KV kann sich durch 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
  • (3) Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung unterliegt den Fristenregelungen der Satzungsänderungsanträge.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Kreisverbands

  • (1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung.
  • (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 15.07.2012 in Rosenheim.

§ 9a - Der Kreisparteitag

  • (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des KV welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  • (2) Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Nur dort finden Wahlen für Parteiämter statt. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens vier Wochen.

Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 20 % der stimmberechtigten PIRATEN es schriftlich beantragen.

  • (3) Die Ladungsfrist für einen Kreisparteitag beträgt wenigstens vier Wochen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  • (4) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
  • (5) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung hierüber prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN sein.
  • (6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. Eine Entlastung des Vorstands ohne vorherige Kassenprüfer ist unzulässig.
  • (7) Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.

§ 9b - Der Kreisvorstand

  • (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden,
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • einem Schatzmeister
    • einem stellvertretenden Schatzmeister und
    • einem Politischen Geschäftsführer
  • (2) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden PIRATEN übertragen. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
  • (3) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  • (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  • (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, wenn dies die Geschäftsordnung des Vorstands vorsieht und sämtliche Vorstandsmitglieder beteiligt werden. Umlaufbeschlüsse werden erst mit ihrer Dokumentation wirksam.
  • (6) Vorstandssitzungen können auch im Rahmen einer virtuellen oder fernmündlichen Konferenz stattfinden.
  • (7) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  • (8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen, politischen und sonstigen Angelegenheiten, soweit hierfür nicht der Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung zuständig sind.
  • (9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In diesem Fall ist diese angemessen zu veröffentlichen und soll u. a. Regelungen zu:
    • 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • 3. Dokumentation der Sitzungen
    • 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    • 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

beinhalten.

  • (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  • (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.
  • (12) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
    • 1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
    • 2. wenn mehr als 50 % der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
    • 3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein außerordentlicher Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Kreisparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Bezirksverbands Oberbayern kommissarisch die Geschäfte.


§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

  • (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  • (2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom KV übernommen.
  • (3) Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN mit 2/3-Mehrheit um regionale Punkte ergänzt werden. Die PIRATEN können spezielle Schwerpunkte legen.
  • (4) Satzungsänderungsanträge und programmatische Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages eingereicht werden.

§ 12 Auflösung

  • (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 13 - Parteiämter

  • (1)Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 14 - Finanzordnung

  • (1) Auf jedem ordentlichen Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten ordentlichen Kreisparteitag.

§ 15 - Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 - Nachrangigkeit der Satzung

Alles Weitere regeln die übergeordneten Satzungen.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

  1. Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes Rosenheim Stadt und Land der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend KV) und regelt dessen Finanzen.
  2. Es gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.

§2 - Verwaltung und Buchführung

  1. Der Schatzmeister verwalten die Finanzen und führen Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.
  2. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und sind alleine vertretungsberechtigt.
  3. Bei einem Rücktritt des Schatzmeisters übernimmt der Stellv. Schatzmeister dessen Aufgaben.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 - Rechenschaftsbericht

  1. Der Vorstand des KV hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des KV zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
  2. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
  3. Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
  4. Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 und §29 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des KV unterzeichnet.

§4 - Erstattung von Aufwendungen

  1. Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
  2. Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

§5 - Mitgliedsbeiträge

  1. Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug, wird es vom Schatzmeister dreimal in Abstand von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die letzte Mahnung muss mindestens per Brief, die ersten zwei Mahnungen können auch alleine per E-Mail erfolgen.
  2. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§6 - Spenden

  1. Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.