BY:Mittelfranken/AG Wahlkampf/PG Plakate/Fuerth

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Planungstreffen

Mittwoch 12.08.09 gegen 19:00 Uhr im Irish-Cottage

Freitag 14.08.09 gegen 19:00 Uhr im Irish-Cottage

Plakatieren

  • Freitag Nachmittag bekommen wir etwa 110 plakatständer geliefert (etwa 1 Palette)
  • Plaung und Besprechung bis etwa 0 Uhr
  • Losfahren mit mehreren Autos und aufhängen der Plakate

Zu erledigen

  • Wer kann von Freitag Nachmittag bis Samstag Mittag eine Pallete in seinem Innenhof, Einfahrt oder Garage lagern?
  • Wer hat ein Auto und ist bereit damit Plakate herumzufahren?

Orte

- Fürth Stadt
- Oberasbach
- Zirndorf
- Roßtal
- Cadolzburg

Bitte eintragen: http://tinyurl.com/plakate-mfr

Anmeldung

Bitte eintragen mit Info ob eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht

  1. delphiN - leider kein Auto in diesesm Zeitraum
  2. Martin - kein Auto

Auflagen und Bedingungen Fürth

1. Aufstellung

Dieser Sondernutzungsbescheid berechtigt zur Aufstellung von Werbeträgern an öffentlichen Straßen und deren Bestandteilen (z.B. Gehwege, Radwege, Straßenbegleitgrün). Er berechtigt nicht zur Aufstellung auf oder an Bauwerken im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Brunnen und Kunstobjekte). Die Werbeträger sind standsicher aufzustellen und zu befestigen, wobei keine Schäden verursacht werden dürfen. Sie können um z.B. an Masten der Straßenbeleuchtung gestellt oder befestigt werden, wenn diese Masten aus Beton sind. Sie dürfen auch als Dreieckständer um Bäume und Baumschutzgitter gruppiert, jedoch nicht direkt daran befestigt werden. Außerdem können sie an Pfosten von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr gestellt oder befestigt werden (Hervorhebung von digimoral). Die Werbeträger müssen auf dem Boden stehen. Die Anbringung im Luftraum über dem Boden ist nicht gestattet.

2. Straßeneinmündungen und Kreuzungen

Von Straßeneinmündungen und Kreuzungen ist ein ausreichender Abstand zu halten. Insbesondere dürfen Sichtdreiecke nicht beeinträchtigt werden.

3. Aufstellverbote

Werbeträger dürfen insbesondere nicht angebracht / aufgestellt werden:

  • an Lichtsignalanlagen und amtlichen Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr
  • im Bereich unsignalisierter Fußgängerüberwege (Zebrastreifen)
  • an Aluminium und Stahlgeländern
  • an Bäumen und Baumschutzgittern
  • innerhalb der Pflanzungsflächen von Sträuchern und Bäumen
  • im Bereich von Verkehrsteilern an folgenden Verkehrsknotenpunkten:
    • Würzburger / Kapellenstraße
    • Bernbacher Straße / Breiter Steig / Külsheimstraße
    • Poppenreuther Brücke
    • Zirndorfer Brücke

Das Recht der Straßenverkehrsbehörde auf Erlass von Anordnungen für den Einzelfall bleibt unberührt. Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde sind unverzüglich nachzukommen. Die Straßenverkehrsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Plakatständer zu entfernen.

4. Erscheinungsbild

Für ein ordentliches Erscheinungsbild ist kontinuierlich zu sorgen. Für die zu klebenden Plakate ist jeweils ein vollflächiger sauberer Untergrund zu schaffen (sog. Makulatur). Die Standorte der Werbeträger sind wöchentlich zweimal zu kontrollieren. Beschädigte Plakatträger oder herunterhängende plakate sind sofort auszutauschen.

5. Haftung

Für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den durchgeführten Werbemaßnahmen entstehen, übernimmt der Sondernutzungsnehmer die alleinige Haftung.

6. Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen werden die Werbeträger ohne weitere Ankündigung kostenpflichtig entfernt. Zuwiderhandlungen können darüber hinaus als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.