BY:Landkreis Freising/KPT13.1/SÄA002

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Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen, folgende Paragraphen in die Satzung aufzunehmen:

§ 9 Abs. 12: Der Kreisparteitag kann auf Grundlage des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB einzelne Mitglieder des Kreisvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmen. Der Kreisparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählten Vorstandsmitgliedes auf Grundlage des § 9 Abs. 13 neu besetzt wird.

§ 9 Abs. 13: Für den Fall, dass eines oder mehrere Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit zurücktreten oder die Berufung zum Vorstandsmitglied durch den Kreisparteitag widerrufen wird, kann der Kreisparteitag die frei gewordene Position durch Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit des bis zur Wahl verbliebenen Vorstands neu besetzen.