BW:Bezirksverband Freiburg/Archiv/Gründung/Geschäftsordnung zur Abstimmung
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Geschäftsordnung für die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Freiburg der Piratenpartei Deutschland
§ 1 Allgemeines
- Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus Mitgliedern des Landesvorstands und aus Piraten, die von ihnen hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
- Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
- Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung.
- Das Protokoll der Gründungsversammlung inkl. der gefassten Beschlüsse wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.
- Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.
§ 2 Wahlgrundsätze
- Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
- Die Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht sind geheim. Über Wahlen zu Ämtern der Gründungsversammlung, Satzungsänderungen, sowie allgemeine Anträge der Gründungsversammlung und Anträge zur Geschäftsordnung wird im Regelfall offen abgestimmt.
- Wahlen zu Ämtern der Gründungsversammlung sind auf Verlangen eines Piraten oder des Wahlleiters geheim durchzuführen.
- Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen sowie allgemeinen Anträgen der Gründungsversammlung, jedoch nicht zu Anträgen zur Geschäftsordnung, kann jeder stimmberechtigte Pirat mündlich beim Wahlleiter oder per Geschäftsordnungsantrag eine geheime Abstimmung beantragen.
- Bei einer Wahl für ein einzelnes Parteiamt oder mehrere gleiche Parteiämter kann für jeden der Kandidaten auf einem Stimmzettel gestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Stimmenanzahl muss jedoch mehr als der Hälfte der Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmzettel entsprechen. Sind nicht alle Ämter besetzt, so findet ein weiterer Wahlgang statt.
- Wird geheim gewählt, so wird der Gründungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
- Die Auszählung der Stimmen bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist öffentlich.
- Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, die Gründungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
- Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat mit Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
§ 3 Ämter der Gründungsversammlung
§ 3a Versammlungsleitung
- Die Gründungsversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die aus bis zu drei Mitgliedern besteht und zu Beginn der Versammlung von der Gründungsversammlung gewählt wird. Die genaue Anzahl wird durch die Gründungsversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder der Versammlungsleitung werden einzeln von der Gründungsversammlung gewählt.
- Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
- Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Gründungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Gründungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
- Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
- Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
- Die Versammlungsleitung nimmt während der Gründungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung angemessen bekannt macht.
- Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Gründungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Gründungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Gründungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen.
§ 3b Wahlleiter
- Die Gründungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
- Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
- Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
- die Feststellung der Wahlberechtigung
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Wahlzettel
- das Auszählen der Stimmen
- Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
- Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
- Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.
- Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 3c Protokollanten
- Die Gründungsversammlung wählt mindestens zwei Protokollanten, die über die Gründungsversammlung das Protokoll anfertigen. Die genaue Anzahl wird durch die Gründungsversammlung festgelegt.
- Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Gründungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
§ 4 Anträge
- Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf der Gründungsversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor der Gründungsversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
- Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie der Gründungsversammlung angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
- Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Gründungsversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
- Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
- Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
- Es sind nur solche Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag soll die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein, andernfalls wird diese von der Versammlungsleitung festgelegt.
- Antrag auf Ende der Rednerliste
- Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein, diese darf 20 Sekunden nicht unterschreiten.
- Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
- Antrag auf Alternativantrag
- Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3(3)
- Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer
- Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(3) oder §2(4), über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- Antrag auf Neuauszählung der Wahl
- Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen, über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes. Über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt. Das Meinungsbild wird nicht ausgezählt.