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BW:Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/wahlen/2013 bundestag/gemeinden/argenbuehl
Antrag auf Plakatierung in der Gemeinde Argenbühl; Bundestagswahl 22.09.2013�
Sehr geehrter Herr Brauchle,
Wahlgroßtafeln bzw. öffentliche Stellflächen gibt es in Argenbühl nicht. Wir erteilen Ihnen aber wir folgende Plakatierungserlaubnis:
wir genehmigen Ihnen die Plakatierung im gesamten Gemeindegebiet
Aufstellungszeitraum:
12.08.2013 – 22.09.2013 Es sind keine Plakatierungen zulässig an bzw. unmittelbar neben den Gebäuden, in denen sich die Wahlräume (Rathäuser Eisenharz, Eglofs, Ratzenried und Grundschule Christazhofen) befinden (§ 32 Abs. 1 Bundeswahlgesetz).
Die Erteilung dieser Erlaubnis erfolgt gebührenfrei.
Auflagen/Bedingungen
Die Werbetafeln dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, bis spätestens 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen. Die Stelltafeln oder Plakate sind spätestens 3 Tage nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle aufgestellten Stelltafeln oder Plakate auch wieder entfernt werden, zweckmäßigerweise sollten die Standorte beim Aufstellen festgehalten werden. In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (hierzu gehören auch allgemein zugängliche Spielplätze sowie Fest- und Sportplätze) darf nicht plakatiert werden. An Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie an oder um Verkehrszeichen dürfen aus verkehrspolizeilichen Gründen Stelltafeln oder Plakate nicht angebracht werden. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt werden. Werden Plakate an Lichtmasten angebracht, sind sie so hoch zu hängen, dass weder der Fußgängerverkehr noch die Verkehrsübersicht beeinträchtigt werden. Für etwaige durch die Plakatierung oder Aufstellung von Stelltafeln entstehende Schäden haftet der/die Erlaubnisinhaber/in. Die oben genannte Behörde übernimmt keinerlei Haftung. Die Plakate oder Stelltafeln dürfen nicht außerhalb der geschlossenen Ortschaft angebracht werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Plakatierung an privaten Zäunen (auch Bauzäunen) Gittern und Mauern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin oder Besitzers/Beisitzerin zulässig ist. Wir bitten Sie eindringlichst, die oben angeführten Bedingungen und Auflagen zu beachten. Diese wurden u. a. aus Sicherheitsaspekten und Umweltschutzgründen auferlegt. Wir behalten uns vor, nicht ordnungsgemäß aufgestellte Plakate ohne Vorankündigung kostenpflichtig zu entfernen.