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BW:Karlsruhe/Fusionsversammlung/SA
'Entwurf der Satzung der Piratenpartei KV *NAME
§ 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung
(1) Der Kreisverband *NAME* ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland, er fusioniert sich aus den Kreisverbänden Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Land mit Wirkung vom 01.07.2014. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz des Kreisverbandes ist Karlsruhe.
(3) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei *NAME*"; die offizielle Langform des Namens lautet "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband NAME"; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.
§ 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Stadt und Landkreis Karlsruhe. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
(2) Die Kommunalpolitik im Stadt und Landkreis Karlsruhe ist Aufgabe des Kreisverbandes.
§ 3 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, mindestens einen Kassenprüfer (Rechnungsprüfer), nimmt Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über Entlastungen. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband zum Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitag stellt, und sie beruft die Antragsvertreter.
(3) Die Fusionsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 15.06.2014.
§ 4 – Einberufung und Zusammensetzung
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 18 Monaten mindestens einmal an einem geeigneten Ort zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragen.
(3) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung kann erfolgen:
- per Brief
- per Fax
- per E-Mail
- durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann von einem Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, diese dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(5) Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
§ 5 – Eröffnung der Versammlung
Bis eine Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Kreismitgliederversammlung; ist dieser verhindert oder lehnt die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, dann leitet bis zur Wahl des Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, welches am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge nach der niedrigsten Mitgliedsnummer.
§ 6 – Versammlungsleitung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.
§ 7 – Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens 1 Woche vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich gemacht werden.
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8 – Programmänderungen
Für Programmänderungsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7.
§ 9 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung jeweils bestimmt.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wählbar ist jedes unbeschränkt geschäftsfähiges und stimmberechtigtes Mitglied des Kreisverbandes.
(3) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Kreisverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.
§ 10 – Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut.
(3) Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen nach § 6 Bundessatzung (in der Fassung vom November 2011) verhängen.
(4) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
- 2. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
- 3. Dokumentation der Sitzungen;
- 4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
- 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
- 6. Beschlussfähigkeit;
- 7. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;
§ 11 – Kommissarische Vorstandsmitglieder, Handlungsunfähigkeit
(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.
(3) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn der Vorstand aus nicht mindestens 3 Mitgliedern besteht oder der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(4) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
§ 12 – Buchführung, Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer (Rechnungspürüfer)
(1) Der Kreisvorstand liefert zur Kreisversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Kreisversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(2) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Kreismitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (Rechnungsprüfer) jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist vom Kassenprüfer (Rechnungsprüfer) die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Er nimmt nach seinem Ermessen Einsicht in sämtliche Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassenprüfungen (Rechnungsprüfungen) ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Kassenprüfer (Rechnungsprüfer) zu unterschreiben und unverzüglich dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.07.2014.
§ 13 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes "NAME" ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser für die Kandidatenaufstellungsversammlung zuständig. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig abgedeckt, dann ist die nächst höhere Gliederung, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt, für die Kandidatenaufstellung verantwortlich.
(2) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben.
§ 14 – Finanzordnung
Es gilt die Finanzordnung der Bundessatzung.
§ 15 – Schiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein Schiedsgericht wählen. Für dieses Schiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.
(2) Solange im Kreisverband kein Schiedsgericht gewählt ist, ist ein existierendes Schiedsgericht der nächsthöheren Gliederung zuständig.
§ 16 – Auflösung und Zusammenschluss
§ 16 – Auflösung und Zusammenschluss
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Gliederungen kann mit 2/3 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Bei einer Auflösung oder Fusion des Kreisverbandes gehen sämtliche finanzielle Mittel an die nächst höhere Gliederung über.
§ 17 – Gültigkeit, salvatorische Klausel
(1) Die Satzung ist für alle Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverband "NAME" verbindlich.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.