BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Soziales/Nachtdienst
Kein Einzel-Nachtdienst
- Titel: Kein Einzel-Nachtdienst
- SortKey: HBM
- Status: Angenommen2010.2
- Ansprechpartner: Marco Geupert
- Sub-AG: Soziales
- Ausarbeitung: erfolgt via Pad
- Dieser Vorschlag ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Dieser Text ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, abgestimmt auf dem Landesparteitag. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Kein Einzel-Nachtdienst in Pflegeeinrichtungen
Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Lage muss in kleineren Pflegeeinrichtungen mit unter 50 Pflegebedürftigen nur eine Nachtwache anwesend sein. Die sach- und fachgerechte Versorgung von Pflegebedürftigen ist für eine einzelne Person oft nicht möglich. Wir möchten gesetzlich vorschreiben, dass bei Nacht- wie Tagdiensten die Pflegeeinrichtungen immer mit mindestens zwei Personen besetzt sein müssen, davon mindestens eine Pflegefachkraft. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass die individuelle pflegefachliche Betreuung jedes einzelnen Patienten durch ausreichend Personal garantiert werden kann.
Kurzfassung
Die Piratenpartei Baden-Württemberg spricht sich dafür aus, dass der gesetzliche Rahmen für Nachtwachen in pflegerischen Einrichtung dahingehend zu erweitern ist, dass eine Nachtschicht mit mindestens zwei anwesenden Personen zu erfolgen hat.
Bearbeiter
in Zusammenarbeit mit Christina Schmitt und der AG_Pflege
Vorschlag
Die Piratenpartei Baden-Württemberg spricht sich dafür aus, dass der rechtliche Rahmen für Nachtwachen in pflegerischen Einrichtung dahingehend zu erweitern ist, dass eine Nachtschicht mit mindestens zwei anwesenden Personen zu erfolgen hat. Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Lage muss in kleineren Pflegeeinrichtungen mit unter 50 Pflegebedürftigen nur eine Nachtwache anwesend sein. Die sach- und fachgerechte Versorgung von Pflegebedürftigen ist alleine oft nicht möglich. Wir möchten es gesetzlich vorschreiben, dass Nachtdienste in Pflegeeinrichtungen immer mit mindestens zwei Personen zu besetzen sind, davon mindestens eine Pflegefachkraft.
Ist-Zustand
Derzeit gibt der rechtliche Rahmen folgendes vor: Es muss eine Pflegefachkraft für pro angefangene 50 Patienten / Bewohner in einer Nachtschicht Dienst haben.
- Könntet Ihr bitte das entsprechende Gesetz nennen? --Bernd 'eckes' Eckenfels
- Sorry, kein Gesetz, aber rechlich bindende Regelungen:
- 1. Kriterienkatalog der Heimaufsichten in Baden-Württemberg
- 2. Erlass des Sozialministeriums vom 30.8.1994
- 3. Urteil Verwaltungsgericht Sigmaringen, AZ 1 K 473/05, 31. 1. 2007 --Marco Geupert
- Sorry, kein Gesetz, aber rechlich bindende Regelungen:
Da aber viele pflegerische Einrichtungen weniger als 50 Personen betreuen, werden viele Nachtdienst alleine getätigt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass eine optimale Versorgung nicht gewährleistet ist. Einige Probleme hierbei sind:
- die gesetzlich geregelten Pausezeiten können nicht eingehalten werden, da es nicht möglich ist, sich von der Arbeit zurückzuziehen
- die Lagerungszeiten können nicht eingehalten werden, was zu einer Verschlechterung des Hautzustandes bewirkt (Dekubitus)
- Lagerungen alleine durchzuführen (vor allem bei Übergewichtigen und stark körperlich behinderten Personen) ist gesundheitsschädlich
- bei einem Notfall kann die Pflegekraft eventuell nicht adäquat, da die Erstversorgung oftmals nicht unmittelbar und vollständig gewährleistet ist
- bei einem Sturz kann eine Pflegekraft eines Patienten / Bewohners nicht wieder ins Bett bringen, wenn dieser nicht körperlich dazu in der Lage ist
- wenn die Pflegekraft einen körperlichen Schaden erleidet, ist keiner da, der helfen kann und auch die Grundversorgung ist nicht gewährleistet
- aufgrund von körperlichen Ermüdung ist es möglich, dass die Pflegekraft „einnickt“, was zur Folge hat, dass die Grundversorgung nicht mehr gewährleistet ist (vor allem nach mehreren Nachtwachen hintereinander und bei einer ruhigen Nacht)
Warum die Änderung notwendig ist
Die Änderungen sind notwendig, damit die Qualität der Pflege steigt, ebenso wie die Zufriedenheit der Gepflegten. Auch werden so Erkrankungen und körperliche Schäden minimiert (Dekubitus). Zusätzlich sei erwähnt, dass durch die körperliche Minderbelastung bei einer Lagerung minimiert werden und so krankheitsbedingte Ausfälle reduziert werden.
Soll-Zustand
Eine Nachtschicht mit nur einer einzelnen Pflegekraft ist gesetzlich unterbunden. Es müssen mindestens zwei Personen zusammen eine Nachtwache bestreiten unabhängig von der Größe der Einrichtung. Wobei es durchaus akzeptabel ist, dass Einrichtungen mit mehreren Stationen sich die zweite Person teilen (Beispielsweise im Krankenhaus auf Stationen mit überwiegend fitten Patienten)
Kosten
Die Kosten liegen in der freien Wirtschaft bei den Einrichtungen selbst. Möglich ist es auch, wenn eine Pflegefachkraft zusammen mit einer Hilfskraft den Dienst verrichtet, was die Kosten reduziert im Vergleich zu zwei Pflegefachkräften.
Alternativen
Es sind keine Alternativen verfügbar.
Quellen
- Kriterienkatalog der Heimaufsichten in Baden-Württemberg
- Erlass des Sozialministeriums vom 30.8.1994
- Urteil Verwaltungsgericht Sigmaringen, AZ 1 K 473/05, 31. 1. 2007
Haltungen anderer Parteien
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Historie
Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.
Datum | Status | Begründung |
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2010-05-15 | In Arbeit | Erster Entwurf veröffentlicht |
27.05.2010 | Himmelfahrt | Umformuliert bei AG-Treffen |
2010-06-16 | Angenommen2010.2 | Bei LPT 2010.2 angenommen + Textänderungen |