BW:Antragsportal/SÄA0012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag BW 2020.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Vorlage:Baustein2

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA0012
Einreichungsdatum
Antragsteller

Septerra

Antragstyp [[BWAntragTyp::Vorlage:Antragstyp BW]]
Zusammenfassung des Antrags siehe Antragstitel
Datum der letzten Änderung 11.09.2020
Status des Antrags

Vorlage:Prüficon

Abstimmungsergebnis

Vorlage:Abstimmungsergebnis

Antragstitel

Kreisorganisationen streichen, virtuelle Kreisverbände in die Satzung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, den §15 - Kreisorganisationen durch den nachfolgenden Paragraphen zu ersetzen.

§ 15 Virtuelle Kreisverbände

(1) Mitglieder welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen für die noch keine Kreisverband existiert können sich in einem virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte werden weiterhin vom Landesvorstand geführt.

(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer, durch den Landesvorstand einberufenen Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder wählen folgende Piraten:

   Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder des vKV und Beantragung der Gelder beim Landesverband, Planung mit dem Landesvorstand hingehend Mitgliederversammlungen
   Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse

(4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen.

(5) Wenn der vKV nicht mehr agiert und die Verantwortlichen keine Berichte nach Beauftragten-Geschäftsordnung liefern, ist dem Landesvorstand vorbehalten, die Beauftragungen zu entziehen und in einer neuen Mitgliederversammlung die Möglichkeit geben, neue Verantwortliche wählen zu lassen. Sollte dies nicht gelingen, wird der vKV als obsolet betrachtet und ist nicht weiter handlungsbefugt.

Antragsbegründung

Kreisorganisationen sind per Satzung keine Gebietsgliederungen im Sinne des § 7 PartG. Dies bedeutet, dass eine entsprechend gegründete Organisation im Falle von Untätigkeit oder sonstigem negativem Auffallen, nicht durch eine OM aufgelöst werden kann und weiter als Gebietsleiche existiert auch eine Ahndung bei Fehlverhalten kann nicht umgesetzt werden.

Das vorliegende Konzept von Rheinland-Pfalz ist wenigstens, was die Personalien angeht, etwas beständiger. Die zuständigen Piraten werden erst von der Mitgliederversammlung gewählt und anschließend vom Landesvorstand beauftragt.

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