BW:Antragsportal/SÄA0015

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80px Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag BW 2020.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Vorlage:Baustein2

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA0015
Einreichungsdatum
Antragsteller

Septerra

Antragstyp [[BWAntragTyp::Vorlage:Antragstyp BW]]
Zusammenfassung des Antrags Änderungsantrag analog zur Umsetzung von https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2019.2/Antragsportal/SÄA008 auf Landesebene
Datum der letzten Änderung 11.10.2020
Status des Antrags

Vorlage:Prüficon

Abstimmungsergebnis

Vorlage:Abstimmungsergebnis

Antragstitel

Kommunikation innerhalb des Landesverbandes

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, einen neuen § 7a mit dem Titel „Mindestanforderungen an die Kommunikation der nachgeordneten Gliederungen an den Landesverband“ einzufügen. Dieser neue Paragraph hat folgenden Inhalt:

"(1) Wenn eine unmittelbar dem Landesverband nachgeordnete Gliederung zu einer Mitgliederversammlung einlädt, dann ist der Vorstand des Landesverbandes hierüber unverzüglich zu informieren. Die Information hat den Wortlaut der Einladung, Zeitpunkt und Form des Versandes sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(2) Wenn eine unmittelbar dem Landesverband nachgeordnete Gliederung eine Mitgliederversammlung durchgeführt hat, dann ist eine von Versammlungsleitung und Protokollierendem unterzeichnete Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Landesverbandes zu hinterlegen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Vorstand des Landesverbandes auf acht Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Abschrift in Textform übersandt wird.

(3) Sofern auf einer Mitgliederversammlung nachgeordneten Gliederung eine Vorstandswahl stattgefunden hat, sind dem Vorstand des Landesverbandes die Namen und Mitgliedsnummern sowie Kommunikationsadressen (E-Mail und Telefonnummer) der Mitglieder des Gliederungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sofern Mitglieder eines Gliederungsvorstandes aus diesem Vorstand ausscheiden, ist dies dem Vorstand des Landesverbandes unverzüglich durch den verbliebenen Vorstand anzuzeigen. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist diese Mitteilung durch das Mitglied vorzunehmen, das bisher den Vorsitz des Gliederungsvorstandes innehatte.

(5) Wenn im Verbandsgebiet einer nachgeordneten Gliederung bzw. dieser nachgeordneten Gliederungen Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, dann hat sie hierüber den Vorstand des Landesverbandes unverzüglich zu informieren. Diese Information enthält Angaben dazu, gegen wen die Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, den Zeitpunkt der Anordnung und die Art und den Umfang der Ordnungsmaßnahme. Des Weiteren ist seitens des anordnenden Organs eine Dokumentation der mit der OM befassten Sitzungen mit ihren wesentlichen Inhalten zu übermitteln. Dabei muss aus der Dokumentation nachvollziehbar sein, in welchem Umfang den mit der Ordnungsmaßnahme Belegten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gewährt wurde und welche Abwägungen für den Beschluss zur Anordnung erheblich waren.

Antragsbegründung

Der SÄA008 des BPT 2019.2 besagt in Punkt 6, dass dieser ab Ende 2020 auch für Untergliederungen gilt. Somit konnten noch Anpassungen gemacht werden, dass nicht nur unmittelbar nachfolgende Gliederungen meldepflichtig sind, sondern alle (bei 5 Gliederungen geringer Aufwand).

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