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BE:Beschlussantrag Vorstandssitzung/2016-03-23/05
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Änderung der Geschäftsordnung des Landesvorstandes §7 - Haushaltsplan (nach vertagung auf VoSi vom 10.4.2016) |
NR: 2016-03-23/05 |
- Text
- Antragstext: Der Landesvorstand möge beschließen, des Geschäftsordnung
des Landesvorstandes um einen neuen Paragraphen §7 zu mit folgendem Text
zu erweitern:
§7 - Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Grundsätzen der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit sowie Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(3) Der Haushaltsplan ist nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. Basis für die Aufstellung des Haushaltsplanes ist Haushaltsjahr des jeweils letzten Rechenschaftsberichtes.
(4) Der Haushaltsplan ist nach Budgets für die einzelnen Geschäftsbereiche zu trennen.
(5) In den Haushaltsjahren
- in jedem Haushaltsjahr, beträgt der Anteil der Ausgaben für politische Zwecke regelmäßig mindestens 40 von Hundert.
- in denen eine Wahl zum Deutschen Bundestag stattfindet, beträgt der
Sollten diese Werte nicht erreichbar sein, ist zu begründen, warum diese Beträge nicht erreicht werden können. Es ist aber immer anzustreben diese zu erreichen.
Abweichungen davon sind zu begründen und im Haushaltsplan zu hinterlegen. Zu Ausgaben für politische Zwecke gehören insbesondere, aber nicht abschließend: Druckerzeugnisse, Informationsstände, Straßenfeste, Demonstrationen, Veranstaltungen der politischen Bildung, innerparteiliche Veranstaltungen zur programmatischen Weiterentwicklung des Landesverbandes, Rückstellungen für Wahlkämpfe.
(6) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(7) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. Bis zur Verabschiedung eines regulären Haushaltsplanes sind nur unbedingt notwendige Ausgaben zulässig, um bestehende Verträge zu erfüllen und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Mitarbeiter*innen sicherzustellen.
- in jedem Haushaltsjahr, beträgt der Anteil der Ausgaben für politische Zwecke regelmäßig mindestens 40 von Hundert.
- Begründung
- -
- LiquidFeedback
- Antragsteller
- Petra Stoll - Danke an Marcel Geppert für den Antrag, er hat diesen geschrieben
- Ergebnis
- abgelehnt
- Dafür
- Petra
- Dagegen
- Bruno, Therese, Achim, FJ, Simon
- Enthaltung
- Lothar
- Vertagt
- 23.3.2016
- Umsetzungsverantwortlich
- Vorstand
- Link zum Beschlussantrag
- BE:Beschlussantrag_Vorstandssitzung/2016-03-23/05
- Link zum Protokoll
- BE:2016-03-23_-_Protokoll_Vorstandssitzung_Landesverband_Berlin
Hallo: 23/05