Archiv Diskussion:2010/Antragsfabrik/FO-§ 3 (2) Verzug-Rückzahlung
Widerspruch Satzung/FO bei Verzug
Ich habe gerade den SÄA zur FO entdeckt. Wenn, dann bitte auch den Widerspruch zum § 5 (4) BuSa auflösen:
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht).
§ 3 FO (1) hingegen:
(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
Das bedeutet, dass ein Mitglied sich immer im Verzug befände, wenn es den Beitrag nicht am 1.1. entrichtet hat.
Ich habe das bisher so kommentiert, dass die FO sich der BuSa unterordnet und eine eigene Nummerierung hat. Insofern ist die schärfere Regelung nichtig, zumal sie nicht praktiziert werden kann. Retten kann sich der BuVo, indem er beschließt, die Fälligkeit auf den 31.03. zu verschieben.
Also müsste §3 (1) abgeändert werden in "wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb 3 Monaten nach Fälligkeit entrichtet wurde." --Bastian 12:45, 16. Mär. 2010 (CET)
- Der Widerspruch wird in zwei anderen Anträgen[1] aufgelöst, die beide unterschiedliche Standpunkte haben. Ich bin für den aktuell praktizierten. Auch am Anfang des Jahres haben Mitglieder die noch nicht gezahlt haben kein Stimmrecht, sie müssen bei der ersten Akkreditierung halt bar zahlen. --Bernd 'eckes' Eckenfels 02:34, 17. Mär. 2010 (CET)