Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von kufleisch. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Klagefrist Schiedsgerichtsordnung
- Änderungsantrag Nr.
- TE089
- Beantragt von
- kufleisch
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §3
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, an den Absatz 1 des §3 des Abschnitts C folgenden Satz am Ende anzufügen: "Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."
alternativ: "binnen Monatsfrist" wird durch "innerhalb von 3 Monaten" ersetzt
- Begründung
Aktuelle Fassung
Eine Klagefrist ist in allen Verfahrensordnungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorgesehen und dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten. Sie verhindert z.B. dass ein neu gewählter Vorstand mit angeblichen Rechtsverletzungen des alten Vorstandes konfrontiert wird. Sie führt auch dazu, dass etwaige Zeugen zeitnah befragt werden können.
Begründung zur Alternative: siehe Diskussionbeitrag von Thomas-BY
<ul><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt, an den Absatz 1 des §3 des Abschnitts C folgenden Satz am Ende anzufügen: "Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen."alternativ: "binnen Monatsfrist" wird durch "innerhalb von 3 Monaten" ersetzt“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Aktuelle FassungDas Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.Eine Klagefrist ist in allen Verfahrensordnungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorgesehen und dient der Rechtssicherheit aller Beteiligten. Sie verhindert z.B. dass ein neu gewählter Vorstand mit angeblichen Rechtsverletzungen des alten Vorstandes konfrontiert wird.Sie führt auch dazu, dass etwaige Zeugen zeitnah befragt werden können.Begründung zur Alternative: siehe Diskussionbeitrag von Thomas-BY“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Arvid Doerwald 22:43, 8. Apr. 2010 (CEST), eher dafür aber eine Frist von acht Wochen scheint mir angemessener, denn vier Wochen können im Falle von Urlaub oder Krankheit / Arbeitsüberlastung sehr schnell vorbei sein.
- Monarch 20:36, 11. Apr. 2010 (CEST) - 30-Tage-Frist ist allerdings zu kurz!
- Tessarakt 22:45, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Thomas-BY
- Benutzer:Hans_Immanuel_Herbers
- Rainer Sonnabend
- Zam
- icho40
- Ans 15:06, 18. Apr. 2010 (CEST) bei 3-Monats-Frist
- Bragi 3 Monate!
- Datenritter 12:50, 25. Apr. 2010 (CEST) 3 Monate!
- Jan mit Dreimonatsfrist.
- StopSecret 13:05, 28. Apr. 2010 (CEST) mit Dreimonatsfrist
- RicoB CB 19:49, 1. Mai 2010 (CEST) für die 3-Monat-Alternative
- OliverNiebuhr mit 3-Monats-Frist
- zero-udo 1 Monat
- MichaelG 16:35, 3. Mai 2010 (CEST)
- DeBaernd 17:50, 3. Mai 2010 (CEST)
- archifact
- Zwergenpaladin
- Tramp 08:40, 10. Mai 2010 (CEST)
- Jonas M.
- Kaddi
- Christian Specht 15:15, 11. Mai 2010 (CEST)
- Sven423 08:49, 14. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- --Nr 75:in spe 10:18, 2. Mai 2010 (CEST) Gegen eine allgemeine Frist von 3 Monaten ( Bei einem Monat bleibt es bei der Enthaltung ) - ist sicher gut gemeint aber...
- wigbold : Anrufungen müssen langfristig möglich sein. - Ansonsten werden ggf. Klagen provoziert, da eine Schiedsgerichtanhörung fristgemäß ausgeschlossen ist. - Dem SG wird die Möglichkeit zur Schlichtung genommen.
- Unglow
- Salorta
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Jonathan Gruner 01:57, 9. Apr. 2010 (CEST) Zustimmung zu Arvid, hielte eigentlich sogar ein Quartal für am angemessensten!
- Nico.Ecke - Die Einhaltung der Frist ist doch so gut wie unmöglich zu belegen. "Wußte ich vorher nicht" reicht damit aus um Diese endlos zu verlängern.
- --Nr 75:in spe 20:02, 17. Apr. 2010 (CEST) Weil das die kürzere Wahlanfechtungsfrist in meinem LV zerschießt ("Wer etwas einzuwenden hat, möge dies jetzt tun oder für immer schweigen"). Ob ein Monat in allen denkbaren Streitigkeiten angemessen ist, müsste man erst einmal nachschlagen.
- --Nimix 09:22, 18. Apr. 2010 (CEST)
- Aleks_A
- Sbeyer 16:11, 22. Apr. 2010 (CEST)
- Sebastian Pochert
- HKLS 11:56, 2. Mai 2010 (CEST)
- Magnum
Diskussion
Länge der Frist
kufleisch: Zur Länge der Frist: Ich denke schon, dass man diese auf einen Monat beschränken sollte, für die Berufung zum Bundesschiedsgericht sind sogar nur 2 Wochen vorgesehen (§ 3 Abs. 4). Und in einem Monat, d.h. 672 - 744 Stunden werden sich auch bei Arbeitsüberlastung, Krankheit etc. 2-3 Stündchen für die Sache finden, die einem wichtig genug für ein Schiedsgerichtsverfahren ist. Wie schon gesagt, gibt es die Monatsfrist in allen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen und sie hat sich dort bewährt.
- Ich unterstütze den Antrag, wenn die Frist auf 3 Monate erhöht wird. Dies halte ich für zwingend erforderlich, da es dem Betroffenen ohne enormen Zeitdruck die Möglichkeit bietet, den Grund der Beschwerde/Anklage sowie alternative Klärungswege ausreichend zu prüfen.--Thomas-BY ->talk2me 16:30, 14. Apr. 2010 (CEST)
kufleisch: Ok. Mit dem Argument "alternative Klärungswege" hast Du mich überzeugt.
Drei Monate im Falle der Anfechtung einer Vorstandswahl
Sofern es allgemein auf drei Monate hinauslaufen soll, wäre dies jedenfalls für die Wahl eines Vorstandes völlig inakzeptabel. Die politische Arbeitsfähigkeit eines Landesverbandes würde damit erheblich gefährdet.
Man stelle sich vor: 2 1/2 Mpnate nach der Wahl eines Vorstandes wird die Wahl angefochten. Das zuständige Schiedsgericht ( welches isses denn nun, das der "höheren Ordnung", welches "generell" zuständig ist ? ) braucht noch einmal 2 Monate zur Entscheidungsfindung. Womöglich gibt es eine Berufung - noch einmal zwei Monate. Dann wird 3 Monate vor dem regulären Wahltermin für den nächsten Vorstand ( Vorstände werden regelmäßig nur für ein Jahr gewählt) ein neuer Vorstand gewählt, weil die Anfechtung erfolgreich war. Wie geht es weiter, wenn 2 1/2 Monate später auch diese Wahl angefochten wird? Was passiert wohl mit den Beschlüssen des Vorstandes bei erfolgreicher Wahlanfechtung ???
Falls man bei der SGO nicht ins Detail gehen möchte, ist die Frage der Fristlänge bei den Landesverbänden besser aufgehoben--Nr 75:in spe 01:09, 30. Apr. 2010 (CEST)
Abweichende Fristen in den Satzungen der Gliederungen
Die Einführung einer Frist halte ich für sinnvoll; auch die Länge der Frist von 4 Wochen ist mE. angemessen. Zu bedenken ist jedoch, dass einige Satzungen bereits Fristen, etwa für die Anfechtung von Wahlergebnissen, enthalten. Hier müsste eine Lösung her (, die schonend mit existierenden Regelungen umgeht).--Nr 75:in spe 10:59, 10. Apr. 2010 (CEST)
Argument 2
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