Archiv:2009/Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§1
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§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
- Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
- Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen
- Bezeichnung der AG
- Gründungsdatum
- Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
Koordinator(en)Ansprechpartner- Zweck der AG, wobei die möglichen Zwecke einer AG wie folgt eingeteilt sind:
- politischer Zweck
- organisatorischer Zweck
- dienstleistender Zweck
- sonstiger Zweck (falls die unter 5.1. - 5.3. genannten Zwecke unpassend sind)
- Zieldefinition
- Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden.Die AG müssen sich bemühen, Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG zu vermeiden. Dies gilt in besonderem Maße für die AG mit organisatorischem oder dienstleistendem Zweck. Der AG-Rat wirkt darauf beratend und schlichtend hin, hat in dieser Sache jedoch keine Weisungsbefugnis.- Das Gründungsprotokoll ist dem AG Rat zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet.
Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG versagen, wenn der verfolgte Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist oder nicht der Satzung entspricht.
- Die Parteidienlichkeit der Arbeitsgemeinschaften halte ich für einen wesentlichen Punkt. Eine Arbeitsgemeinschaft, deren Zweck nicht parteidienlich ist, sollte sich eine andere Organisationsform wählen. Arvid Doerwald 15:18, 13. Okt. 2009 (CEST)
Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG nur aus wichtigem Grund versagen, insbesondere dann, wenn der verfolgte Zweck der Satzung widerspricht. [Die Absicht zur Satzungsänderung mit Ausnahme von §1 Abs.1 muss natürlich erlaubt sein. Wie ist das zu formulieren?]
- Die Entscheidung und die Entscheidungsgründe sind vom AG Rat öffentlich zu machen
- Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des AG Rates, das Bundesschiedsgericht anzurufen.