Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA067
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| Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
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Antragsübersicht | |
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| Antragsnummer | SÄA067 |
| Einreichungsdatum | |
| Antragsteller |
Roland 'ValiDOM' Jungnickel |
| Mitantragsteller |
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| Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
| Antragsgruppe | Satzungsabschnitt B - §2 |
| Zusammenfassung des Antrags | |
| Schlagworte | |
| Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
| Status des Antrags | |
| Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelUmfassende Reform der Mitgliedsbeitragsregelungen / Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen (Variante B) AntragstextÄnderungen der Bundessatzung §2 im Abschnitt B der Bundessatzung (Finanzordnung) wird mit Wirkung zum 01.01.2012 ersetzt. Umsetzungsvorbereitungen sind unverzüglich zu treffen. Der Abschnitt lautet ab 01.01.2012: (1) Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Piraten. (2) Jeder Pirat legt für das jeweilige Geschäftsjahr einen für ihn tragfähigen Mitgliedsbeitrag fest und teilt diesen der jeweils zuständigen Gliederung mit. Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern einen Betrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. Der Regelbetrag sollte 3 Euro pro Monat nicht unterschreiten. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich fällig, abweichende Regelungen können durch die zuständigen Gliederungen getroffen werden. (3) Macht ein Pirat keine Angaben zum Mitgliedsbeitrag, so gilt dessen Mitgliedsbeitrag des Vorjahres. Liegen hierzu keine Angaben vor, beträgt der Mitgliedsbeitrag 3 Euro pro Monat. (4) Zuständigkeiten und Verfahren zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Landesverbände festgelegt. (5) Die zuständige Gliederung führt 40% der eingegangenen Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband ab. (6) Haben Landesverbände keine weitergehende Verteilungsregelungen getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. (7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 keine für das Mitglied zuständige Gliederung existieren, fällt der nicht zuordenbare Anteil an die niedrigste für das Mitglied zuständige Gliederung. AntragsbegründungDer Einzug der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und die Zuständigkeitsregelungungen stammen aus einer Zeit da die Piratenpartei unter 1000 Mitglieder hatte. Wir sollten uns daher auf eine umfassende Reform der Mitgliedsbeitragsregelungen verständigen. Eckpunkte:
Wir lösen hierdurch ein paar Probleme auf einmal.
Durchführung
Mögliche Kritik
Diskussion
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