Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Streichung von §12(1) Satz 2

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen
80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Nico.Ecke.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Streichung von §12(1) Satz 2
Änderungsantrag Nr.
TE118
Beantragt von
Nico.Ecke
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §12 (1) Satz 2
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen, den 2. Satz des §12 Absatz 1

Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

ersatzlos zu streichen.

Begründung

Der betreffende Satz steht im Widerspruch zu §12(3) ParteienG: Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, [...]. Die Änderung der Satzung und des Programms etc. obliegt allein dem Parteitag bzw. der Hauptversammlung der betreffenden Gliederung. Dieses Recht kann nicht entzogen oder eingeschränkt werden, was aber durch den beanstandeten Teil der Satzung gegeben wäre.

Die bezeichneten 2/3 der Mitglieder sind bis Dato zwar ebenfalls berechtigt am Parteitag teilzunehmen, bilden aber durch die Umgehung der für Parteitage geltenden Regularien kein alternatives Organ und sind somit rechtlich nicht in der Lage, Änderungen an Satzung und Programm vorzunehmen.

Achtung Kollisionen


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Nico.Ecke|Nico.Ecke“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Paragraph“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Abschnitt A: [[Satzung#.C2.A7_12_-_Satzungs-_und_Programm.C3.A4nderung|§12 (1) Satz 2“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Bundesparteitag möge beschließen, den 2. Satz des §12 Absatz 1 Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.ersatzlos zu streichen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* [[Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA|Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der betreffende Satz steht im Widerspruch zu §12(3) ParteienG: Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, [...].Die Änderung der Satzung und des Programms etc. obliegt allein dem Parteitag bzw. der Hauptversammlung der betreffenden Gliederung. Dieses Recht kann nicht entzogen oder eingeschränkt werden, was aber durch den beanstandeten Teil der Satzung gegeben wäre.Die bezeichneten 2/3 der Mitglieder sind bis Dato zwar ebenfalls berechtigt am Parteitag teilzunehmen, bilden aber durch die Umgehung der für Parteitage geltenden Regularien kein alternatives Organ und sind somit rechtlich nicht in der Lage, Änderungen an Satzung und Programm vorzunehmen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Nico.Ecke
  2. Benjamin Stöcker (Danke, ich hätte das wieder mal vergessen, das verstößt aber nicht gegen das PartG, ist nur dämlich!)
  3. Sbeyer 16:38, 14. Apr. 2010 (CEST) Super. Der störte mich auch schon immer.
  4. Georg v. Boroviczeny: habe aber deinen Einwand in meinem Antrag mit berücksichtigt
  5. DanielSan
  6. Rainer Sonnabend
  7. Andena 19:32, 15. Apr. 2010 (CEST)
  8. Trias (ich sehe keine Unvereinbarkeit mit dem PartG, sehr wohl aber eine Unvereinbarkeit mit der Realität)
  9. Twix 16:42, 16. Apr. 2010 (CEST)
  10. Zam 00:25, 17. Apr. 2010 (CEST)
  11. Spearmind 15:32, 17. Apr. 2010 (CEST)
  12. icho40
  13. Toertsche 21:37, 17. Apr. 2010 (CEST)
  14. Hans Immanuel
  15. Bragi
  16. RicoB CB 14:00, 1. Mai 2010 (CEST)
  17. Boris Turovskiy
  18. wigbold : z.Z. bürokratischer Overkill
  19. zero-udo
  20. Nicole.Staubus 12:44, 4. Mai 2010 (CEST)
  21. DeBaernd 19:52, 6. Mai 2010 (CEST)
  22. Christian Specht 16:05, 11. Mai 2010 (CEST)
  23. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Haide F.S.
  2. Thomas-BY
  3. datenritter 14:46, 25. Apr. 2010 (CEST) Für mich klingt die Regelung sinnvoll. Ob die realistisch ist, sei dahingestellt.
  4. Sebastian Pochert
  5. MichaelG 16:42, 3. Mai 2010 (CEST) Verstößt keineswegs gegen das Parteiengesetz. Eine Streichung würde Satzungs- oder Programmänderungen per Liquid Feedback unmöglich machen. Daher: Behalten!
  6. Danebod 23:04, 6. Mai 2010 (CEST) Beinhaltet die Möglichkeit einer Urabstimmung, traditionell auf toten Bäumen oder per Liquid Feedback etc. Beibehalten, welcher Basisdemokrat hat was gegen Urabstimmungen?
  7. Magnum
  8. Unglow
  9. Kaddi
  10. Salorta
  11. Sven423 09:20, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. --Nr 75:in spe 20:49, 24. Apr. 2010 (CEST) Ich schließe mich der unten geäußerten Auffassung an (Parteitag ist eben die Versammlung der Mitglieder; warum sollten die Mitglieder nicht auch auf anderem Wege Entscheidungen herbeiführen können? vgl § 32 II BGB..). Für die Auffassung des Antragstellers streitet allerdings auch Augsberg in Kersten/Rixen, § 9 Rn 19, der eine "tatsächliche Zusammenkunft" für erforderlich hält. (Wenn man da mitgeht, sieht es übrigens für Liquid Feedback & Co sehr schlecht aus.)
  2. Jan Eigentlich eine gute Sache, verstößt nicht unbedingt gegen PartG (s.u.), aber völlig unrealistisch, daher ist mir völlig wurscht was damit passiert.
  3. StopSecret 00:30, 30. Apr. 2010 (CEST) Ich überlasse das gerne den Juristen.
  4. OliverNiebuhr Schliesse mich StopSecret an
  5. ...

Diskussion

Rechtlicher Grund des Antrags

Vorweg eine kleine Korrektur: In der Begründung beziehe ich mich auf §12(3) ParteienG. Das ist falsch, korrekterweise muß es ich natürlich §9(3) ParteienG heißen.

Ich bin der Ansicht, daß die Regelung, 2/3 der Parteimitglieder Satzungs- und Programmänderungen beschließen zu können, gegen das ParteienG verstößt. Dies ist schon aus dem Wortlaut des §9(3) ParteienG ersichtlich:

Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

Die Aufzählung der Aufgaben des Parteitags ist hier abschließend aufgeführt, was mE diese Aufgaben ausschließlich dem betreffenden Organ zuordnet und kein abweichendes Procedere zulässt.
Der Parteitag stellt das Äquivalent des Parlaments - also der Legislative - und damit die oberste Instanz innerhalb der Partei dar. Ein Umgehen dieser grundlegenden Funktionen des Organs würde seine demokratische Berechtigung und damit das ganze demokratische Selbstverständnis der Partei als solches negieren.
Selbst eine Änderung durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die man ggf. wie einen Volksentscheid betrachten kann, kann nicht am Parlament (bzw. dem Parteitag) vorbei herbeigeführt werden sondern Dieses höchstens dazu zwingen, dem Wunsch dieser Mehrheit folge zu leisten.

Die Kommentare zum Pateiengesetz (Ipsen, 2008) sagen dazu:

Abs. 3 bis 5 weisen der Mitglieder- oder Vertreterversammlung bestimmte Zuständigkeiten zu, die dem Charakter der Mitglieder- oder Vertreterversammlung als oberstem Organ des jeweiligen Gebietsverbandes (Abs. 1 Satz 1) entsprechen.

und

Die in Abs. 3 bis 5 genannten Zuständigkeiten sind der Mitglieder- oder Vertreterversammlung grundsätzlich unentziehbar zugewiesen, aber einer Ergänzung durch die Satzung zugänglich.

Demnach ist ausschließlich der Parteitag berechtigt, diese und ggf. weitere Aufgaben wahrzunehmen. Abgeben kann er diese nicht.

Nico.Ecke 16:19, 16. Apr. 2010 (CEST)

Andere Parteien machen Satzungs- und Programmänderung per Urabstimmung, deine Aussage kann also nicht ganz richtig sein. --Trias 02:45, 17. Apr. 2010 (CEST)
Zunächst darf man Normen, in diesem Falle § 9 Abs. 3 PartG nicht allein betrachten, sondern im gesetzlichen Zusammenhang. Als Partei sollte man auch das Vereinsrecht nicht außer Acht lassen. Nach § 32 BGB (Mitgliederversammlung; Beschlussfassung) ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Zu so einem Beschluss gehören auch Satzungsänderungen. Der Parteitag setzt sich aus Mitgliedern zusammen. Deswegen ist es für mich nicht ersichtlich, warum Satzungsänderungen nur vom Parteitag, also von der Mitgliederversammlung, beschlossen werden können. --Haide F.S. 03:20, 18. Apr. 2010 (CEST)
"einer Ergänzung durch die Satzung zugänglich" klingt für mich so, als ob die Satzung sowas erlauben kann. Jan
die erwähnte, mögliche Ergänzung interpretiere ich eher so, daß dem Parteitag mehr Rechte als die Aufgeführten gegeben werden können. Keinsfalls aber weniger, da dies explizit ausgeschlossen ist.

Der beanstandete Paragraph erfüllt mE auch nicht die Anforderungen an eine Urabstimmung, die eigentlich ohnehin in der Satzung geregelt werden muß. Dies ist ein weiterer Punkt, den man hier einbringen muß. Zeitlich hab ich das leider nicht mehr geschafft. Wenn sich jemand bemüßigt fühlt, die Urabstimmung noch rechtzeitig zum BPT10 vorzubereiten kann das gerne tun. Die für die Missachtung der Einreichfrist benötigte Dringlichkeit ist hier sicher gegeben. Nico.Ecke

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

...