Amberg-Sulzbach/KV Geschäftsordnungentwurf
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Geschäftsordnung des Kreisvorstandes Amberg-Sulzbach
§1 Allgemeines
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstand seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, sowie gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband Bayern, dem Bezirksverband Oberpfalz und den anderen Kreisverbänden, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Vorbereitung von Wahlen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben. Er vertritt den Kreisverband nach außen.
- Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.
- Stellvertretender Vorsitzender: Der stellvertretende Vorsitzende fertig Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Kreisverbandsversammlungen. Er koordiniert den Schriftverkehr des Kreisverbandes mit dritten sowie Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Des weiteren unterstützt er den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben.
§3 Entscheidungsfindung
- Sofern nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen im Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer aktenkundig zu machen. Auf Wunsch ist jedem Mitglied des Kreisverbandes Einsicht in die Beschlüsse des Vorstands zu gewähren.
- Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Wird der Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes unterstützt so muss der Vorstand binnen 7 Tagen eine Entscheidung zu diesem Antrag fällen oder laut §9a (5) der Satzung eine Sitzung einberufen.
§4 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen. Diese können per Fernkommunikation statt finden. Es dürfen nicht mehr als vier Wochen zwischen zwei Vorstandssitzungen liegen. Wird eine Vorstandssitzung gemäß Satzung von 10% der Piraten verlangt so ist binnen 7 Tagen eine Sitzung einzuberufen.
- Eine Vorstandsitzung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
- Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% (derzeit min. 2) der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor bekundet hat.
- Vorstandssitzungen finden öffentlich statt. Es ist zu jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.
- Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht Anträge zu einer Vorstandssitzung zu stellen. Liegen unbearbeitete Anträge vor, so muss der Vorstand binnen 14 Tagen die nächste Sitzung einberufen.
§5 Tätigkeitsbericht
- Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzulegen bzw. zu präsentieren.
- Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
- Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.
§6 Verwaltung der Mitgliederdaten
- Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch den Bundesverband. Dem Schriftführer obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Mitgliederdaten.
- Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
§7 Kommunikationsplattform
- Neben den Vorstandssitzungen kommuniziert der Vorstand primär über seine Mailingliste.
- Findet auf der Mailingliste eine Abstimmung statt, so gilt ein Vorstandsmitglied, das nicht binnen 48 Stunden seinen Willen bekundet, als sich enthaltend.