Archiv:2009/Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§5
< Archiv:2009 | Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat(Weitergeleitet von Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§5)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
§ 5 Beilegung von Streitigkeiten
- Streitigkeiten der AG untereinander werden grundsätzlich von den
KoordinatorenAnsprechpartnern der AG geschlichtet und entschieden. - Sollte der Versuch nach (1) erfolglos geblieben sein, wird der AG Rat involviert, der von beiden Seiten zur Schlichtung und Entscheidung beauftragt werden muss.
- Scheitert ein Versuch nach (2), oder kommt er nicht zu Stande, so ist das Bundesschiedsgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden.
Bei AG, die innerhalb eines LV angesiedelt sind, ist dies das Landesschiedsgericht, in allen anderen Fällen das Bundesschiedsgericht
- Das Bundesschiedsgericht wird involviert in Fällen von Streitigkeiten zwischen dem AG Rat und den AGs.