Archiv:2009/Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§3

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§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung.
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind.
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese eine stillgelegte AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird. [Zusatz:] Eine AG kann aus wichtigem Grund dauerhaft stillgelegt werden, insbesondere wenn sie gegen die Satzung verstößt oder sich in einem anderen Sinn nicht rechtmäßig verhält. [Dies ist ein kritischer Punkt, dr der Diskussion bedarf]
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte.