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Gesetz zum freien Zugriff auf öffentlich finanzierte Forschung

§0 Geltungsbereich

Die abfolgenden Bestimmungen gelten für alle direkt oder indirekt mit Mitteln [der Bundesrepublik Deutschland des Bundelandes ___ ] finanzierte Forschung, unbeachtlich Rechtsform, Trägerschaft und Sitz der empfangenden Einrichtung.

§1 Allgemeine Zielbestimmung

Ergebnisse und Zwischenergebnisse von aus öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung sind barriere- und kostenfrei zu veröffentlichen. Dabei sind alle Informationen zu dokumentieren, die zum objektiven Nachvollzug durch fachkundige Personen erforderlich sind.

§2 Form der Veröffentlichung

Sämtliche inbegriffene Dokumente sind in elektronischer Form, in offenen Dateiformaten, barrierefrei auf der Internet-Präsenz des Forschungsinstitutes oder eines federführenden Forschers zum freien und kostenlosen Zugriff zugänglich zu machen.

Es hat eine allgemeine Bekanntmachung, einschließlich direktem Internet-Verweis derart zu erfolgen, daß diese von am Themenkreis Interessierten im Internet leicht gefunden werden kann.

§3 Zeitpunkt der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung hat stattzufinden, sobald der Forschungsstand eine solche rechtfertigt. Dabei darf eine Veröffentlichung an Dritten, nicht §2 genügenden Stellen höchstens einem Monat vor der in §2 genannten erfolgen.

§4 Exklusivrechte

Eine Vergabe exklusiver oder anderweitig mit diesem Gesetz in Konflikt stehenden einschränkenden Publikations- und Verwertungsrechte ist strikt untersagt.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dahingehend geschlossene Vereinbarungen oder Verträge sind nichtig. Dementsprechende vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Rechte laufen 6 Monate nach Inkrafttreten aus.

Hieraus abgeleitete Schadensansprüche können nicht geltend gemacht werden.

§5 Vervielfältigungs- und Verarbeitungsrechte

Die Vervielfältigung der Originaldokumente, einschließlich Umwandlung in andere Dateiformate und Typographie ist barriere- und kostenfrei gestattet. Dabei muß die Eigenständigkeit und Gesamtheit der Dokumente erhalten bleiben.

Den Urhebern ist es gestattet, ihre Dokumente explizit unter einem allgemein anerkannten Lizenzmodell für Freie Dokumentationen zu publizieren.

§6 Software

Im Rahmen benannter Forschungsprojekte entwickelte Software ist unter einer allgemeinen Lizenz für Freie und Quelloffene Software im Quelltext zu veröffentlichen.

§7 Pflichten für Forschungsinstitute und Intermediäre

Sämtliche öffentlich geförderte Forschungsinstitute und an der Verteilung der Fördermittel beteiligter Intermediäre sind verpflichtet, beim Einsatz der ihnen anvertrauten Mittel die Einhaltung o.g. Vorschriften sicherzustellen.

Bei fortwährender Mißachtung sind die Zuweisungen nichtig und geleistete Mittel zurückzufordern.

Die o.g. Pflichtverletzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

§8 Abschlußbestimmung und Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum __.__.____ inkraft.

__Siegel__ __Unterschrift__