AG Geldordnung und Finanzpolitik/Bankabwicklungen

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Einleitung

Blubb

Abwicklung einer Bank mit bilanzierten Saldo

Eine Bankenabwicklung bedeutet, dass eine Bank geschlossen wird, nachdem alle eigenständigen Versuche zur Rettung gescheitert sind. Alle ausstehenden Geschäfte werden nach und nach durchgeführt und die Vermögen der Bank verkauft. Alle Aktiva werden also verkauft oder eingefordert, was sich auch über einen längeren Zeitraum hinziehen kann. Die Positionen der Passivseite werden bedient oder fließen ab. Am Ender der Abwicklung stehen ebenfalls alle Passivpositionen auf 0, außer möglicherweise das EK oder der Saldo. Am Ende der Abwicklung können nur noch 2 Bilanzpositionen übrig bleiben, das Eigenkapital und der Saldo. Bei positiven EK ein positiver Saldo, bei negativen EK ein negativer Saldo. Ein positves EK wird im Regelfall an die vorigen Verlusttragenden ausgeschüttet. Dabei verschwindet der positive Saldo ebenfalls auf 0. Bei einem negativen EK, muss dieses irgendwie ausgeglichen werden, wodurch auch der negative Saldo verschwindet. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen.

Möglichkeit 1, der Saldendokumentierer übernimmt

1. Der Saldendokumentierer übernimmt den Restbetrag des Endsaldos auf ein ewiges Sonderkonto. Die Bank streicht den negativen Saldo und damit verschwindet auch das negative EK.
2. Der Saldendokumentierer macht bei negativen Endsaldo einen Verlust (Aufwand). Wobei der Saldendokumentierer nicht durch Eigenkapitalregeln in seiner Tätigkeit beschränkt wird (darf also auch negatives EK haben). Die Bank streicht den negativen Saldo und damit verschwindet auch das negative EK.

Möglichkeit 2, Dritte übernehmen

3. Der Bankensektor (oder eine Verbundgruppe) übernimmt anteilig den negativen Endsaldo nach der Abwicklung der Bank. Ihnen entstehen dabei ebenfalls Verluste (Aufwendungen). Anders: Der Bankensektor (oder eine Verbundgruppe) haftet für den Restbetrag des negativen EK.
4. Der Staat (bzw. dessen Institutionen) gleichen den negativen Endsaldo aus (entspricht zusätzlichen Staatsausgaben).

Möglichkeit 3, Bankkunden übernehmen

5. Die Bankkunden tragen die Verluste der Bank vollständig. Die gesamte Passivseite der Bankbilanz (ohne den möglichen negativen Saldo) haftet nach bestimmten Regeln für die Verluste der Bank. Die Bank muss also zu Beginn der Abwicklung bestimmte Konten o.ä. zu einem ausreichenden Betrag einfrieren, um damit ein negatives EK, und damit auch negativen Saldo, auszugleichen. Zu viel einbehaltene Einlagen müssen natürlich ausbezahlt werden. Sollten die einbehalteten Einlagen und Ähnliches am Ende nicht ausreichen, so müssen wohl die Punkte 1-4 zur Anwendung kommen (oder es gibt noch weitere nachfolgende Kundenbeteiligungen). Natürlich wird die Beteiligung auch schwierig, wenn die Bank keine Kundeneinlagen verwaltet etc., also die Passivseite der Bilanz nur aus dem negativen Saldo besteht.

Verstaatlichung statt Abwicklung einer Bank mit bilanzierten Saldo

6. Keine Bank wird abgwickelt. Stattdessen wird jede Bank durch den Staat übernommen. Die Bankeigentümer werden bis zum nötigen Betrag enteignet. Weitere Maßnahmen zur Umstrukturierung oder Haftung des Managements obliegen den neuen Eigentümern. Vorschlag ist ähnlich dem Nr. 4 mit dem Unterschied, dass die Bank nicht vom Markt verschwindet. Außerdem wird der Saldo so nie betrachtet. Eine Bestimmung der Rechtseigenschaft findet nicht statt und es bleibt die Frage, ob der Saldo bilanziert werden kann.

Möglichkeit 4, Streichung beim Saldendokumentierer

7. Begrenzte Haftung - Außer den Eigenkapitalgebern (und vielleicht eigenkapitalähnlichen Mezzanine-Kapital) haftet niemand für die Verluste einer Bank. Dies bedeutet auch, dass am Ende der Abwicklung ein negatives EK und negativer Saldo übrig bleiben kann. Der Saldendokumentierer hält die jeweiligen Salden in keiner Bilanz fest, sondern nur rein statistisch. Der negative Endsaldo, der abgewickelten Bank, wird dann einfach gestrichen.

Die Frage dazu wäre nur, ob es überhaupt möglich ist, ein Unternehmen (also hier Bank) mit negativen EK zu schließen und diesen Betrag durch niemanden bis zum Ende der Abwicklung auszugleichen. Von der Missbrauchsgefahr mal abgesehen.

Möglichkeit 5, Einsatz von einer Badbank

8. Dauerhafte Badbank ohne Verlusttragenden - Bilanzpositionen, die einen hohen Verlust bedeuten würden, werden in eine Badbank ausgelagert. Diese Badbank unterliegt gesonderten Regelungen bezüglich ihres Eigenkapitals. Die Badbank kann ewig bestehen bleiben und muss ein negatives Eigenkapital nicht ausgleichen. Ziel ist es nur, die schlechten Vermögensgegenstände (Assets) möglichst verlustfrei abzuwickeln. Da die Badbank nie geschlossen wird, bleiben die Salden erhalten. Diese Funktion könnte auch eine Zentralbank übernehmen.
9. Kurzzeitige Badbank - Die Vorgänge sind ähnlich denen aus 8. Nur wird die Badbank, sobald alle Vermögensgegenstände verkauft/verwertet wurden auch wieder geschlossen. Mit dem möglichen negativen Eigenkapital und negativen Saldo kann nach den Punkten 1-5 oder 7 verfahren werden.