AG Energiepolitik/KWKG § 6b

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§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern

KWKG 2009

Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011

§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern

(1) Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:
1. die für die Entscheidung überdie nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
3. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.
4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahmefolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebes.

(3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011)


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